1. Ziffer 4.4 des Dispositivs des Gesamtentscheids des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau vom 3. März 2015 wird wie folgt ergänzt: Auflagen bezüglich: Kaffeeröstung - Die beiden Röstanlagen dürfen nicht gleichzeitig betrieben werden. - Die Betriebszeiten der Röstanlagen sind beschränkt auf 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr. An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen dürfen die Röstanlagen nicht in Betrieb genommen werden. - Die Röstzeiten pro Woche sind auf insgesamt 27 Stunden begrenzt. 32 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: