104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Nach neuer Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote des Anwalts der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwerteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.33 Somit haben die Beschwerdeführenden 1 bis 5 der Beschwerdegegnerin einen Parteikostenbeitrag von Fr. 2'537.50 und die Beschwerdeführerin 6 der Beschwerdegegnerin einen Parteikostenbeitrag von Fr. 1'691.65 zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin 6 einen Parteikostenbeitrag von Fr. 1'008.00 zu bezahlen. III. Entscheid