Der Anwalt der Beschwerdegegnerin macht ein Honorar von Fr. 4'875.00, Auslagen von Fr. 200.00 sowie Mehrwertsteuern von Fr. 406.00 geltend. Die Höhe der Honorare der Parteianwälte gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Allerdings ist die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig32 und kann die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und deren Abgeltung käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich.