104 Abs. 1 VRPG). Analog zur Verlegung der Verfahrenskosten haben die Beschwerdeführenden 1 bis 5 der Beschwerdegegnerin einen Parteikostenbeitrag von drei Sechstel der Parteikosten und die Beschwerdeführerin 6 der Beschwerdegegnerin einen Parteikostenbeitrag von zwei Sechstel der Parteikosten zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin 6 einen Parteikostenbeitrag von einem Sechstel der Parteikosten zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden 1 bis 5 sind nicht anwaltlich vertreten und haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz.