108 Abs. 1 VRPG). Die von der Vorinstanz erteilte Baubewilligung wird bestätigt, aber mit Auflagen ergänzt. Die Beschwerdegegnerin gilt daher als teilweise unterliegend. Die Beschwerdeführenden haben aber als Hauptbegehren die Erteilung des Bauabschlages und nur eventualiter die Ergänzung der Bewilligung mit zusätzlichen Nebenbestimmungen beantragt. Zudem sind alle Beschwerdeführenden mit ihren Sistierungsanträgen und die Beschwerdeführenden 1 bis 5 mit einem Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht durchgedrungen.