h) Zusammenfassend ergibt sich, dass die geplante Anlage unter Einhaltung bestimmter Auflagen (Kamine, Beschränkung der Röstzeiten, kein gleichzeitiger Betrieb) dem Vorsorgeprinzip genügt und keine übermässigen Immissionen zu erwarten sind. Die Rügen der Beschwerdeführenden sind insoweit unbegründet. 4. Wertverlust der Liegenschaft der Beschwerdeführenden a) Die Beschwerdeführenden befürchten, dass ihre Liegenschaft durch das Vorhaben der Beschwerdegegnerin an Wert verliert. Sie beantragen die Einholung einer Schätzung eines Immobiliensachverständigen zu dieser Frage.