Aufgrund der grossen Distanz zwischen dem Emissionspunkt und der Liegenschaft der Beschwerdeführenden und der Geringfügigkeit der Röstmengen vermögen aber lokale Abweichungen von den Windverhältnissen das Auftreten übermässiger Immissionen nicht in relevanter Weise zu beeinflussen. Es besteht daher kein Anlass, die Beurteilung des beco, es seien keine übermässigen Immissionen zu erwarten, in Zweifel zu ziehen oder aufwändige Beweismassnahmen, wie ein Geruchsgutachten, durchzuführen. Die entsprechenden Beweisanträge der Beschwerdeführenden werden daher abgewiesen.