Es besteht daher kein Anlass, die Beurteilung des beco, es seien keine übermässigen Immissionen zu erwarten, in Zweifel zu ziehen. Dies umso mehr, als die Liegenschaft der Beschwerdeführenden nicht in einer der Hauptwindrichtungen am Jurasüdfuss liegt. Es mag zwar allenfalls sein, dass die lokalen Verhältnisse am Standort der geplanten Anlage leicht anders sind. Aufgrund der grossen Distanz zwischen dem Emissionspunkt und der Liegenschaft der Beschwerdeführenden und der Geringfügigkeit der Röstmengen vermögen aber lokale Abweichungen von den Windverhältnissen das Auftreten übermässiger Immissionen nicht in relevanter Weise zu beeinflussen.