Als übermässig werden Immissionen laut FAT-Richtlinien und Rechtsprechung erst dann vermutet, wenn die genannten Mindestabstände um die Hälfte unterschritten werden.31 Übermässige Immissionen werden somit beispielsweise bei einem Schweinemastbetrieb mit 100 Tieren erst in einem Abstand von unter 45 m zu einem Gebäude in der Mischzone vermutet. Eine kleine Kaffeerösterei mit Röstmengen unter 100 kg pro Stunde und beschränkten Röstzeiten verursacht nicht annähernd vergleichbare Geruchsemissionen. Es besteht daher kein Anlass, die Beurteilung des beco, es seien keine übermässigen Immissionen zu erwarten, in Zweifel zu ziehen.