g) Eine weitergehende Einschränkung der Röstzeiten und der Einbau einer Filteranlage können auch nicht gestützt auf Art. 11 Abs. 3 USG verfügt werden. Anders als die Beschwerdeführenden meinen, ist nicht zu erwarten, dass aufgrund des geplanten Betriebes übermässige Immissionen entstehen. Eine Verschärfung der Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 3 USG erscheint daher im heutigen Zeitpunkt nicht erforderlich: