Auch der von den Beschwerdeführenden geforderte Einbau einer elektronischen Steuerung zur Verhinderung des Parallelbetriebs der Röstmaschinen sowie der Verhinderung der Überschreitung der maximalen Röstzeiten erscheint im heutigen Zeitpunkt nicht erforderlich und damit unverhältnismässig. Es gibt einerseits keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin die verfügten Auflagen nicht einhalten wird, und andererseits können nötigenfalls weitere Massnahmen baupolizeilich angeordnet werden.