LRV eine Beschränkung der Röstzeiten festzulegen, wobei 27 Stunden pro Woche als angemessen und verhältnismässig erscheinen. Eine weitergehende Einschränkung der Röstzeiten, wie dies die Beschwerdeführenden verlangen, erscheint im Rahmen des Vorsorgeprinzips als unverhältnismässig und wirtschaftlich kaum tragbar. Das Gleiche gilt 29 Vgl. Beilagen 13 und 14 der Beschwerdegegnerin 6 15