Die Beschwerdegegnerin geht somit selbst nicht von einem dauernden ganztägigen Röstbetrieb aus. Eine entsprechende Beschränkung der Röstzeiten erscheint daher gestützt auf die Angaben der Beschwerdegegnerin als betrieblich möglich, wirtschaftlich tragbar und verhältnismässig. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch in ihrer Stellungnahme zu allfälligen zusätzlichen Auflagen die wirtschaftliche Tragbarkeit nicht bestritten. Es ist daher gestützt auf Art. 4 LRV eine Beschränkung der Röstzeiten festzulegen, wobei 27 Stunden pro Woche als angemessen und verhältnismässig erscheinen.