Daher ist im Sinne des Vorsorgeprinzips eine zeitliche Beschränkung der Röstzeiten sinnvoll und anzustreben. Die Beschwerdegegnerin hat im vorinstanzlichen Verfahren erklärt, sie werde voraussichtlich nur an zwei bis drei Vormittagen pro Woche rösten. Sie hat zudem den Beschwerdeführenden eine Kapazitätsberechnung vorgelegt, die Röstmengen von 10'000 kg bis 65'000 kg pro Jahr enthält.29 Gemäss den Berechnungen der Beschwerdegegnerin erfordern diese Röstmengen eine durchschnittliche Röstzeit von 4.15 Stunden pro Woche (bei 10'0000 kg jährlich) bis 27 Stunden pro Woche (bei 65'000 kg jährlich).