Dies allein genügt aber nicht. Um dem Vorsorgeprinzip Rechnung zu tragen, ist zu prüfen, ob weitere Massnahmen möglich und für die Anlagebetreiberin wirtschaftlich tragbar sind. Vorliegend handelt es sich zwar um eine kleine Anlage mit geringen Röstmengen pro Stunde und eher geringfügige Emissionen unter den Grenzwerten gemäss Anhang 2 LRV. Allerdings macht es auch bei geringfügigen Geruchsimmissionen für die Anwohner einen grossen Unterschied, ob sie täglich während 12 Stunden oder nur während eines Teils des Tags oder nur an einzelnen Tagen auftreten. Daher ist im Sinne des Vorsorgeprinzips eine zeitliche Beschränkung der Röstzeiten sinnvoll und anzustreben.