Die Vorinstanz hat mit Verweis auf den Amtsbericht des beco vom 26. Januar 2015 mit einer Auflage verfügt, dass die Kaminmündungen der Abluft aus den Röstmaschinen den Dachfirst um 0.5 Meter überragen und die Abluft ungehindert vertikal nach oben austreten müsse. Zudem hat das beco die Lage der Kamine in den Baugesuchsplänen direkt bei den Röstmaschinen eingezeichnet. Damit wird sichergestellt, dass die Emissionen möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung erfasst und abgeleitet werden und dass der Kamin den Kaminempfehlungen entspricht. Dies allein genügt aber nicht.