f) Unabhängig davon, dass die Emissionsbegrenzung von Ziff. 56 von Anhang 2 nicht zur Anwendung kommt, sind aufgrund des Vorsorgeprinzips andere vorsorglichen Emissionsbegrenzungen zu prüfen. Bei kleinen Anlagen bzw. Bagatellfällen rechtfertigen sich zwar besondere Anordnungen im Sinne der Vorsorge meist nicht.27 Sofern sich aber Emissionen mit geringem und verhältnismässigem Aufwand erheblich verringern lassen, so sind auch bei geringfügigen Emissionen von kleinen Anlagen aufgrund des Vorsorgeprinzips Massnahmen anzuordnen.28 Dabei ist zu prüfen, ob dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.