Da aber aufgrund der Akten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der parallele Betrieb der beiden Röstmaschinen technisch und betrieblich möglich wäre, ist es erforderlich, mittels einer zusätzlichen Auflage festzulegen, dass die beiden Röstmaschinen nicht gleichzeitig in Betrieb genommen werden dürfen. Da die Beschwerdegegnerin selbst einen gleichzeitigen Betrieb der Röstmaschinen ausschliesst, ist diese Nebenbestimmung auch zumutbar und damit verhältnismässig.