Sofern die zwei Kaffee-Röstmaschinen der Beschwerdegegnerin mit maximalen Leistungen von 50 kg bzw. 80 kg Rohprodukten pro Stunde nicht gleichzeitig in Betrieb sind, gilt der Betrieb als kleine Anlage mit einer maximalen Röstleistung von unter 100 kg pro Stunde und die Emissionsbegrenzung von Ziff. 56 von Anhang 2 kommt nicht zur Anwendung. Da aber aufgrund der Akten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der parallele Betrieb der beiden Röstmaschinen technisch und betrieblich möglich wäre, ist es erforderlich, mittels einer zusätzlichen Auflage festzulegen, dass die beiden Röstmaschinen nicht gleichzeitig in Betrieb genommen werden dürfen.