Gemäss Ziff. 56 von Anhang 2 zur LRV gelten diese Grenzwerte aber nur für Anlagen ab einer Röstleistung von mehr als 100 kg Rohprodukt pro Stunde. Für kleinere Anlagen existieren keine Grenzwerte. Es wird davon ausgegangen, dass bei geringen Röstmengen die Geruchsemissionen zu geringfügig sind, um die genannten Grenzwerte zu übersteigen bzw. die Festlegung von Grenzwerten nicht notwendig ist.