d) Das umstrittene Vorhaben der Beschwerdegegnerin beinhaltet die Inbetriebnahme von zwei Kaffee-Röstmaschinen mit maximalen Verarbeitungsleistungen von 50 kg bzw. 80 kg Rohprodukten pro Stunde.25 Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin können und sollen die Röstmaschinen nicht gleichzeitig betrieben werden. Die Abluft der Anlage soll über einen Kamin an der Nordfassade des Gebäudes austreten. Diese Austrittstelle befinde sich rund 95 m von der nächstgelegenen Fassade der südlich gelegenen Liegenschaft der Beschwerdeführenden entfernt.