Als übermässig gelten nach der LRV Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 überschreiten (Art. 2 Abs. 5 LRV). Bestehen keine Immissionsgrenzwerte, gelten Immissionen dann als übermässig, wenn einer der in Art. 2 Abs. 5 Bst. a - d LRV genannten Tatbestände vorliegt. Geruchsimmissionen sind demnach übermässig, wenn sie Menschen gefährden oder einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören. Zur Beurteilung muss von einer objektivierten Empfindlichkeit ausgegangen werden.23 Verwaltungs- und Bundesgericht haben dazu festgehalten, Massstab bei der Beurteilung von angeblich übermässigen Immissionen sei