LRV). Diese Bestimmung wurde vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) konkretisiert.21 Demnach müssen Kamine von industriellen oder gewerblichen Anlagen, die schadstoffoder geruchsbelastete Abgase oder Abluft emittieren, den höchsten Gebäudeteil um mindestens 0.50 m überragen (Ziff. 52 der Kamin-Empfehlungen). Auf Gebäuden mit Satteldächern sind Kamine in unmittelbarer Nähe des Firsts anzubringen (Ziff. 23 der Kamin-Empfehlungen). Art. 89 Abs. 3 BauV22 erklärt diese Kamin-Empfehlungen als verbindlich.