Die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen sind in der LRV in Form von Emissionsgrenzwerten für stationäre Anlagen konkretisiert (Art. 3 LRV und Anhänge 1 - 4 zur LRV). Für Emissionen, für die die LRV keine Emissionsbegrenzung festlegt, sind die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen von der zuständigen Behörde direkt gestützt auf Art. 4 LRV anzuordnen. Danach sind diese Emissionen vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.