Für Luftverunreinigungen sind diese so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden, die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören, Bauwerke nicht beschädigen und die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation und die Gewässer nicht beeinträchtigen (Art. 14 USG). Der Bundesrat hat gestützt auf diese Bestimmungen des USG in der LRV und in den Anhängen dazu Vorschriften zur vorsorglichen und verschärften Emissionsbegrenzung bei Luftverunreinigungen erlassen.