11 Abs. 2 USG die Emissionen der Anlage im Rahmen des Vorsorgeprinzips zunächst unabhängig von der bestehenden Belastung soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen in einer zweiten Stufe zu verschärfen (Art. 11 Abs. 3 USG).