b) Die geplante Kaffeerösterei ist eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG19 und Art. 2 Abs. 1 LRV20, deren Betrieb Geruchsstoffs-Emissionen verursachen kann. Diese sind, wenn sie schädlich oder lästig werden könnten, zu begrenzen. Dabei sind gemäss Art. 11 Abs. 2 USG die Emissionen der Anlage im Rahmen des Vorsorgeprinzips zunächst unabhängig von der bestehenden Belastung soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.