a) Die Beschwerdeführenden befürchten, die Kaffeerösterei werde übermässige Geruchsimmissionen verursachen. Sie bemängeln, die Vorinstanz bzw. das beco habe es unterlassen, den Sachverhalt näher abzuklären. Es sei ein Teströsten und der Beizug eines Sachverständigen anzuordnen sowie Zeugen zu befragen. Im Falle einer 11 Bestätigung der Bewilligung sei mittels Auflagen die Röstzeit auf acht Stunden pro Woche zu beschränken und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine Filteranlage einzubauen.