f) Da es für die Zulässigkeit des geplanten Betriebes in der Mischzone relevant ist, dass allfällige Immissionen die Wohnnutzung nachts und zur üblichen Freizeit nicht beeinträchtigen, sind die Röstzeiten auf die üblichen Arbeitszeiten an Werktagen zwischen 07.00 und 19.00 Uhr zu beschränken. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt gemäss Baugesuchunterlagen eine solche Beschränkung. Allerdings enthalten die Unterlagen widersprüchliche Angaben: Das Baugesuchsformular 2.0 nennt als Betriebszeitraum 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr, das Formular 4.0 dagegen die Zeit von 06.00 Uhr bis 19.00 Uhr.