Ob die konkreten Immissionen des Betriebs das zulässige Mass überschreiten, ist separat gestützt auf das Umweltrecht zu beurteilen (dazu Erwägung 3). Die Vor-instanz hat daher zu Recht die Zonenkonformität des Vorhabens bejaht. Die von den Beschwerdeführenden beantragten Beweismassnahmen zum Umfang der konkreten Immissionen sind im Zusammenhang mit der Frage der Zonenkonformität nicht notwendig.