Die Anwohner werden somit in jenen Zeiten, in denen ein grösseres Bedürfnis nach Schutz vor Immissionen besteht, nicht beeinträchtigt werden. Die von einem kleinen Verkaufs- und Gastgewerbelokal allenfalls ausgehenden Lärmemissionen und die durch eine kleine Kaffeerösterei entstehenden Gerüche überschreiten das Mass, das in einer gemischten Zone an Werktagen tagsüber zu tolerieren ist, grundsätzlich nicht. Beim umstrittenen Vorhaben handelt es sich somit abstrakt betrachtet nur um einen mässig störenden Betrieb. Ob die konkreten Immissionen des Betriebs das zulässige Mass überschreiten, ist separat gestützt auf das Umweltrecht zu beurteilen (dazu Erwägung 3).