Mischzone zugelassen sind. Kaffeerösten kann zwar zu gewissen Geruchsemissionen führen und auch der Kundenverkehr eines kleinen Verkaufs- und Gastgewerbelokals kann Lärmimmissionen verursachen. Da aber die Öffnungszeiten des geplanten Gastgewerbe-/ Verkaufslokals und das Kaffeerösten auf die Werktage von Montag bis Samstag und auf den Zeitraum der üblichen Arbeits- und Ladenöffnungszeiten beschränkt werden sollen, sind während der Abend- und Nachtzeit sowie an Sonntagen allfällige Immissionen ausgeschlossen. Die Anwohner werden somit in jenen Zeiten, in denen ein grösseres Bedürfnis nach Schutz vor Immissionen besteht, nicht beeinträchtigt werden.