die Produktion soll während der Tagzeit zwischen 7.00 bis 19.00 Uhr stattfinden. Die Beschwerdegegnerin gab diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren an, dass sie voraussichtlich an zwei bis drei Vormittagen pro Woche Kaffee rösten werde und die zwei Kaffee-Röstmaschinen nicht gleichzeitig in Betrieb sein werden.18 e) Das umstrittene Vorhaben umfasst einen kleineren Gewerbebetrieb mit Verkaufslokal und Gastgewerbeteil. Es handelt sich um Nutzungsarten, die gemäss GBR in der 12 BDE vom 7. Juni 1988, RA Nr. 11120-87 13 BDE vom 2. November 1992, RA Nr. 11014-92 14 VGE 100.2009.81 vom 30. Juni 2009 15 BGer 1A.199/2000 vom 5. Juni 2001 16 BVR 2000 S. 122 E. 3