d) Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, in Räumlichkeiten, die bisher als Verkaufsbzw. Lagerraum genutzt wurden, eine Kaffeerösterei mit einem kleinen Gastgewerbebetrieb zu betreiben. Das Vorhaben umfasst einen rund 180 m2 grossen Produktions-, Verpackungs- und Lagerraum mit zwei Röstmaschinen, einen etwa 60 m2 grossen Show- und Schulungsraum, ein circa 50 m2 grosses Büro und einen Verkaufsbereich von etwa 50 m2 mit vier Tischen und 16 Sitzplätzen, in dem der hergestellte Kaffee verkauft, Kaffee sowie andere nicht alkoholische Getränke ausgeschenkt und Backwaren verkauft werden sollen.