c) Im Gegensatz zu einer reinen Wohnzone, von der störende Gewerbe fernzuhalten sind, dürfen in einer gemischten Zone Gewerbe errichtet werden, die zwar gewisse Unannehmlichkeiten mit sich bringen, das gesunde Wohnen aber nicht wesentlich beeinträchtigen. In einer gemischten Zone müssen somit mehr gewerbliche Immissionen in Kauf genommen werden als in reinen Wohnzonen. Als mässig störend gelten gemäss Rechtsprechung Betriebe, welche die Wohnnutzung nachts und zur üblichen Freizeit nicht beeinträchtigen und deren Störungen während der übrigen Zeit aus wohnhygienischer und gesundheitspolizeilicher Sicht noch hingenommen werden können.10