b) Die Liegenschaft, in der die umstrittene Kaffeerösterei betrieben werden soll, liegt in der Mischzone 3-geschossig. Gemäss Ziff. 211 GBR9 sind in den Mischzonen neben der Wohnnutzung folgende Nutzungsarten zugelassen: Gastgewerbe, stille bis mässig störende Gewerbe, Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Verkaufsfläche sowie Dienstleistungsbetriebe. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe (ES) III. Laut Kommentar im GBR zu Ziff. 211 gelten in der Regel auch emissionsarme Werkstätten und Produktionsbetriebe als mässig störende Gewerbe. Sie dürfen jedoch das gesunde Wohnen nicht wesentlich beeinträchtigen.