a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Standort der geplanten Kaffeerösterei befinde sich in einer Mischzone, in der nur stille bis mässig störende Gewerbebetriebe zulässig seien. Damit seien nur Verkaufsläden, Dienstleistungsbetriebe sowie emissionsarme Werkstätten und Produktionsbetriebe gemeint. Eine Kaffeerösterei sei keineswegs emissionsarm, sondern werde störende Geruchsimmissionen verursachen. Sie sei daher in der Mischzone nicht zonenkonform.