Das Ausschöpfen des Instanzenzugs ist zulässig, selbst wenn ein Rechtsmittel als aussichtslos erscheint.8 Dies gilt auch für den Fall, dass die Beschwerdeführenden die Beschwerdegegnerin mit der Anfechtung des Bauentscheides zu Zugeständnissen in einer Vereinbarung bewegen möchten. Den Beschwerdeführenden geht es nicht um reinen Zeitgewinn, sondern um die Durchsetzung ihrer Anliegen betreffend der Verhinderung oder Einschränkung allfälliger Immissionen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 BGE 110 Ib 332 E. 3a