Die Beschwerdeführenden sind als Nachbarn von möglichen Auswirkungen des Vorhabens stärker betroffen als jedermann. Sie verfolgen mit ihrer Beschwerde das Ziel, das Vorhaben der Beschwerdegegnerin zu verhindern oder mittels Auflagen einzuschränken. Dies ist nicht rechtsmissbräuchlich. Selbst wenn die Aussagen im Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung vom 16. März 20157 richtig wären – was umstritten ist – und die Beschwerdeführenden davon ausgehen würden, dass ein Bauabschlag wenig wahrscheinlich sei, ist ihr Vorgehen nicht rechtsmissbräuchlich. Das Ausschöpfen des Instanzenzugs ist zulässig, selbst wenn ein Rechtsmittel als aussichtslos erscheint.8