Gemäss Art. 45 VRPG4 ist auf Eingaben, die auf rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, nicht einzutreten. Das Rechtsmissbrauchsverbot untersagt die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstitutes zur Verwirklichung von Interessen, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will.5 Rechtsmissbrauch kann vorliegen, wenn jemand Verfahrensrechte geradezu trölerisch, das heisst auf reinen Zeitgewinn und nicht auf den Schutz berechtigter Interessen bedacht, ausübt. Rechtsmissbräuchlich sind auch prozessuale Vorkehren die darauf abzielen, die Behörden zu lähmen oder die einzig bezwecken, einer anderen Person zu schaden.