c) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, das Vorgehen der Beschwerdeführenden sei rechtsmissbräuchlich. Aus einem Protokoll der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 16. März 2015 gehe hervor, dass die Beschwerdeführenden selbst der Ansicht seien, dass 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 7 eine Beschwerde nicht zum Bauabschlag führen werde. Ziel der Beschwerde sei einzig, mittels Hinauszögern der Betriebsaufnahme Druck aufzubauen, um die Beschwerdegegnerin zur Unterzeichnung einer Vereinbarung zu bewegen.