Die Beschwerdeführenden halten dazu fest, sie hätten sowohl als Stockwerkeigentümergemeinschaft als auch als einzelne Stockwerkeigentümer Einsprache erhoben. Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies und erachtet die Beschwerdeführenden 1 bis 5 nicht als legitimiert. Da es zulässig ist, dass Stockwerkeigentümer einer benachbarten Liegenschaft sowohl als Stockwerkeigentümergemeinschaft als auch als einzelne Eigentümer Einsprache gegen ein Bauvorhaben zu erheben, und die Beschwerdeführenden 1 bis 5 alle die Einsprache unterzeichnet haben und durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert sind, sind sie zur Beschwerdeführung legitimiert.