b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden haben am 14. Januar 2015 bei der Vorinstanz gegen das Vorhaben Einsprache erhoben. Die Einsprache nennt als Absender die "M.________, F.________, vertreten durch: O.________ ag" und ist unterzeichnet von zeichnungsberechtigten Organen der O.________ ag sowie von allen Stockwerkeigentümern. Die Beschwerdeführenden halten dazu fest, sie hätten sowohl als Stockwerkeigentümergemeinschaft als auch als einzelne Stockwerkeigentümer Einsprache erhoben.