Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Stellungnahme geltend, es bestünden keine Gründe für eine zusätzliche Einschränkung der Betriebszeiten und weitere Auflagen seien nicht notwendig. Die Beschwerdeführenden dagegen machen geltend, die Auflagen gingen zu wenig weit; die Röstzeiten müssten noch stärker beschränkt werden. 10. Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 wies das Rechtsamt das Gesuch der Beschwerdeführenden 1 bis 5, es sei der Beschwerdegegnerin mittels einer vorsorglichen Massnahme ein vorzeitiges Rösten zu verbieten bzw. zu verunmöglichen, ab.