Die Beschwerdeführerin 6 hielt in einer Replik vom 8. Mai 2015 dazu fest, die Beschwerdeführung sei nicht rechtsmissbräuchlich; das erwähnte Stockwerkeigentümerversammlungsprotokoll sei nicht korrekt verfasst. 9. Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 hielt das Rechtsamt fest, die BVE ziehe für den Fall, dass der angefochtene Entscheid im Grundsatz bestätigt würde, in Erwägung, die Auflagen des Entscheides zu ergänzen (Einschränkung Röstzeiten und Ausschluss des Parallelbetriebs der beiden Röstanlagen). Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.