8. Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 ergänzte die Beschwerdegegnerin innert der Antwortfrist ihre Beschwerdeantwort und beantragt neu, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten, eventualiter sei auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 bis 5 nicht einzutreten und die Beschwerde der Beschwerdeführerin 6 sei abzuweisen. Die Beschwerden seien rechtsmissbräuchlich, da aus einem Protokoll der Beschwerdeführerin 6 hervorgehe, dass das einzige Ziel der Beschwerden eine Verzögerung der Inbetriebnahme der Rösterei sei. Die Beschwerdeführenden 1 bis 5 seien zudem nicht legitimiert, da sie selbst keine Einsprache erhoben hätten.