6. Das Rechtsamt holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2015 die Abweisung der Beschwerden. Das Regierungsstatthalteramt beantragt die Abweisung der Beschwerden und führt in seiner Stellungnahme aus, die Anordnung vorsorglicher Massnahmen erübrige sich, da der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Mache die Beschwerdegegnerin von der noch nicht rechtskräftigen Bewilligung Gebrauch, müsse baupolizeilich eingeschritten werden.