5. Mit Verfügung vom 7. April 2015 wies das Rechtsamt den Antrag der Beschwerdeführerin 6 auf Sistierung des Verfahrens mit folgender Begründung ab: Aus den eingereichten Beilagen ergebe sich, dass die Verwalterin der M.________ mittels einer superprovisorischen Verfügung angewiesen worden sei, die Anwaltsvollmacht zu unterzeichnen, mit der Frau Rechtsanwältin G.________ zur Vertretung der Stockwerkeigentümergemeinschaft im Beschwerdeverfahren mandatiert wurde. Die 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und