4. Am 1. April 2015 reichte auch die Beschwerdeführerin 6 eine Beschwerde bei der BVE ein. Sie beantragt ebenfalls, es sei dem Bauvorhaben der Bauabschlag zu erteilen, eventualiter sei die Baubewilligung nur unter zusätzlichen Auflagen und Bedingungen betreffend Geruchsimmissionen zu erteilen. Weiter beantragte sie, das Beschwerdeverfahren sei sofort zu sistieren. Sie macht insbesondere geltend, die Kaffeerösterei verursache übermässige Immissionen und sei nicht zonenkonform. Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, da ein Zivilverfahren hängig sei.