Im zweiten Fall handle es sich um eine Kollektiveinsprache, in der gemäss Art. 35b BauG2 ein Vertreter anzugeben sei. Die Einsprechenden hätten in ihrer Einsprache unmissverständlich die O.________ ag als Vertretung angegeben. Die Vorinstanz habe daher ihren Entscheid gesetzeskonform nur dieser eröffnet, unabhängig davon ob die Einsprechenden als Stockwerkeigentümergemeinschaft oder als Gruppe von einzelnen Einsprechern gehandelt hätten. Weiter wies das Rechtsamt in seiner Verfügung auf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hin.